Band 40: Eintrag vom  14. Februar 1816 (Nr. 39 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Das von Herrn Jordans angekaufte Dammer höfgen wird beschloßen zu reclamiren

Der Herr Bürgermeister stellte dem versammelten Stadt-Rath vor, daß der ehemahlige Unterpräfect Herr Jordans, das der Stadt Neuss eigentümlich gewesene, so genannte Dammer höfgen zu Zeiten der französischen Regierung im Jahr 1813 den 14. July für die Summe von 2450 francs käuflich an sich gebracht, und nur auf diese Summe 2 sechstel mit 816 Francs 68 Cents an die französische Domainen Verwaltung bezahlt habe; - daß Herr Jordans die beide Zahlungs Termine vom 14. October 1814 et 1815 das 2. und 3. 3tels haben verstreichen lassen, also die Bedingniße des Verkaufs nicht vollführt haben; - daß derselbe den jährlichen Pacht bisher von einem Gut genoßen, was noch nicht sein Eigentum ist; - daß den franz: Verkaufs Anordnungen zufolge, derlei Ankäufe bei nicht genauer Vollziehung der Bedingniße ungültig erklärt, und wieder eingezogen worden wären; weshalb die Stadt bei gegenwärtig ähnlichem Falle hinlängliche Befügniße habe auf die Einziehung des Dammer Höfgens antragen zu dürfen, welches für die Stadt Neuss um desto nöthiger wäre, indem zur Zeit als selbes noch ein Eigenthum derselben gewesen, der Anpächter dieses Höfgens auch zugleich die Bedingniße auf sich hatte, auf das Neusser Broich zu wachen, um jedem Holzdiebstall vor zu beugen.

Worauf dann der Stadtrath in Hinsicht obiger Gründe, den Beigeordneten Herrn Josten, indem der Herr Bürgermeister als Sequester Herr der Güter des Herrn Jordans ernannt ist, beauftragt hat, bei seiner Behörde auf die Einziehung dieses Höfgens an zutragen.

Worüber Gegenwärtiges abgefaßt und unterzeichnet worden. Neuß Tag Monath und Jahr wie oben

[Nächste Seite]