Der Student {der} philologieJos. Zeck, welchem unterm 30. October v origen Jahres zur Fortsetzung seiner Studien ein Vor- schuß von 50 Thlr aus städtischer Kasse bewilligt worden, trägt in einem erneuerten Gesuche die Bitte vor, ihm nunmehr eine ähnliche Wohlthat für das kom- mende Semester zu Theil werden zu lassen, zumal es ihm ungeachtet aller Bemühungen bisher nicht gelungen sei, ein Stipendium zu erlangen.
Damit der p Zeck nicht in die Nothwenditgkeit ver- setzt werde, seine Studien aufgeben zu müssen, bewil- ligt Gemeinderath demselben einen abermaligen Vor- schuß von fünfzig Thalern mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß er bei seiner dereinstigen An- stellung verpflichtet sei, diesen sowohl als den früheren Vorschuß wieder zurückzuerstatten.
actum ut supra