Der Student {der} philologieJos. Zeck, welchem unterm 30. October vorigen Jahres zur Fortsetzung seiner Studien ein Vorschuß von 50 Thlr aus städtischer Kasse bewilligt worden, trägt in einem erneuerten Gesuche die Bitte vor, ihm nunmehr eine ähnliche Wohlthat für das kommende Semester zu Theil werden zu lassen, zumal es ihm ungeachtet aller Bemühungen bisher nicht gelungen sei, ein Stipendium zu erlangen.
Damit der p Zeck nicht in die Nothwenditgkeit versetzt werde, seine Studien aufgeben zu müssen, bewilligt Gemeinderath demselben einen abermaligen Vorschuß von fünfzig Thalern mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß er bei seiner dereinstigen Anstellung verpflichtet sei, diesen sowohl als den früheren Vorschuß wieder zurückzuerstatten.
actum ut supra