In Folge eines Gesuchs des Student [der] philologieJos. Zeck beschloß die Versammlung, demselben zur Beendigung seiner Studien einen ferneren Vorschuß von fünfzig Thalern aus städtischer Kasse mit dem Vorbehalte zu bewilligen, daß dieser Vorschuß so wie die übrigen, früher geleisteten Vorschüsse, seiner Zeit zurückerstattet werden.
actum ut supra