Ein Gesuch des pensionirten Compagnie-Chirurgen Chrys. Js. Zeck um Bewilligung eines Vorschusses zur Bestreitung der Studienkosten seines auf der Universität zu Bonn Philologie studierenden Sohnes Jos. Zeck wird dem Gemeinderath vorgelegt.
Bittsteller gibt in dem Gesuche an, daß er in seinnem Sohne eine einstige Stütze erblicke, und daß derselbe sich dem Studium gewidmet auf die festen Zusagen und Versprechen zweier Männer, wovon Einer bereits mit Tode abgegangen sei, und der Andre sein Wort zurückgezogen habe, daher er seine Studien nothgedrungen aufgeben müsse, wenn ihm nicht in irgend einer Weise geholfen werde, zumal Bittsteller selbst die Studienkosten nicht bestreiten könne.
Gemeinderath beschließt, den p Zeck vorläufig für das kommende Semester, jedoch ohne alle Consequenz für die Folge einen Vorschuß aus städtischen Mitteln von 50 Thlr zu bewilligen. Mittlerweilen habe Gesuchsteller sich um Erlangung von Stipendien respective sonstige Unterstützung umzusehen.
actum ut supra