Band 50: Eintrag vom  10. September 1855 (Nr. 396 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem bei den Mitgliedern der Armen- und Hospital- Verwaltung mehrere Vakanzen eingetreten, wurde heute dem Gemeinderathe über diesen Gegenstand Vortrag gehalten, mit der Anfrage, ob derselbe auf Grund des § 56 der Gemeinde- Ordnung nunmehr selbst die Neuwahlen vornehmen wolle.

Gemeinderath erklärte, daß er von dem ihm zustehenden Rechte Gebrauch machen, und demgemäß die beiden Verwaltungen in der Weise reorganisiren werde, daß die Armen-Verwaltung außer dem vom Bürgermeister aus dem Gemeindevorstande zu bezeichnenden Vorsitzenden aus zwölf Mitgliedern, wovon zwei aus der Mitte des Gemeinderathes, und die Hospital-Verwaltung außer dem Vorsitzenden aus fünf, sämmtlich zugleich der Armen-Verwaltung angehörenden Mitgliedern inclusive eines Mitgliedes des Gemeinderathes bestehen soll.

Die desfallsigen Wahlen wurden nunmehr vorgenom- men, und es wurden gewählt: a. als Mitglieder der Armen-Verwaltung 1. aus dem Gemeinderathe Balthasar Heinrich Derath Heinrich Adam Hesemann 2. aus der Bürgerschaft Pastor Panzer P. A. Bohnen A. Jaegers R. Broix Peter Panzer H. Kamper Franz. Kallen Theodor Heck F. H. Eßer A. Derath b. als Mitglieder der Hospital-Verwaltung 1. aus dem Gemeinderathe Balthasar Heinrich Derath 2. aus der Bürgerschaft Pastor Panzer H. Kamper P. A. Bohnen1/2 R. Broix

Alle zwei Jahre soll die Hälfte ausscheiden und zwar bei

[Nächste Seite] bei der Hospital-Verwaltung zuerst die größere Hälfte. Welche Mitglieder zuerst auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Zeit des Eintritts der neugewählten Mitglieder wurde auf den 1. October c. festgesetzt.

Diejenigen bisherigen Mitglieder der Armen-Verwal- tunt , deren Wahlzeit noch nicht zu Ende ist, sind heute wieder gewählt worden. Die beiden Mitglieder der Hospital-Verwaltung F. G. Rottels und Carl Reistorf, deren Wahlzeit noch nicht abgelaufen ist, auch heute nicht wiedergewählt worden, anlangend, so bemerkte Gemeinderath, wie er damit einverstanden sei, daß diese beiden Mitglieder ersucht werden, so lange ihre Wahlzeit dauert, in ihren Funktionen eingefügt:zu] verbleiben.

actum ut supra