Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Stadtrathe vor, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September c.
[Nächste Seite] abgelaufen, und daher ein etwaiger Antrag auf fernere Belassung derselben an der Zeit sei.Aus den früher vorgetragenen Gründen bittet die Versammlung die verehrte Oberbehörde, auf Grund des § 89 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 die Schwarzbrodtaxe auch fernerhin für hiesige Gemeinde gestatten zu wollen.
Die Weißbrodtaxe anlangend, so war die Versammlung in Folge eines Gesuch der hiesigen Bäcker der Ansicht, daß dieselbe, da durch die theilweise Verbackung von Vorschußmehl sich ein Mißverhältniß zur Taxe ergebe, [obehalb mit Bleistift eingefügt: für jetzt] versuchsweise nicht zu erneuern, sondern der Verkauf des Weißbrodes [mit Bleistift eingefügt:versuchsweise] der freien Concurrenz zu überlassen sei.
actum ut supra