Der Vorsitzende Bürgermeister macht die StadtverordnetenVersammlung darauf aufmerksam, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarzbrottaxe bis zum 1. September 1858 ablaufe.
In Anbetracht, daß diese Taxe sich auch stets als zweckmäßig und unabweislich nothwendig erweist, beantragt die Versammlung auf Grund des §. 89. der allgemeinen Gewerbeordnung, daß Königlichen Regierung deren fernrerweite Beibehaltung hochgeneigtest gestatten möge.
actum ut supra