Band 52: Eintrag vom  2. August 1860 (Nr. 673)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Realschul-Angelegenheit.

Der vorsitzende Bürgermeister trägt vor, daß [eingefügt: nach] der neuen Unterrichtsund Prüfungsordnung für die Realschulen, die mit dem hiesigen Gymnasium verbundenen beiden Realklassen vom nächsten Schuljahre ab entweder als besondere, vom Gymnasium getrennte Klassen einzurichten oder falls hierzu nicht übergegangen werden wolle, fallen zu lassen seien. In der Sitzung vom 14. Mai courant, wo über die Sache ebenfalls berathen worden, sei diese Frage einstweilen offen gehalten, und beschlossen worden höheren Orts den Antrag zu stellen, daß diejenigen Gymnasiasten, welche vom Griechischen dispensirt werden, dafür aber einen erweiterten Unterricht in der französischen und englischen Sprache genießen, nach Absolvirung

[Nächste Seite] der Untersekunda ohne besonderes Examen zum einjährigen freiwilligen Militairdienste zugelasse werden mögen, zumal für den Fall, daß auf diesen Antrag eingegangen werde, es angemessen erscheine, die beiden Realklassen als getrennte Klassen aufzuheben. Dieser Antrag sei vom Gymnasial-Curatorium formirt worden, inzwischen dürfte in der ersteren Zeit darauf noch keine definitive Entscheidung erfolgen, weil die Berücksichtigung desselben eine Modifikation der allegirten Unterrichts- und Prüfungsordnung bedinge. Die Einrichtung, von der Bildung vorschriftsmäßiger, getrennter Realklassen abzusehen, und dagegen von Quarta ab für diejenigen Schüler, welche sich nicht die höheren Studien widmen wollen, einen verbesserten Unterricht in der französischen und englischen Sprache an Stelle des Griechischen einzuführen, könne schon ins Leben treten unbeschadet des Real-Unterrichts im Allgemeinen, wenn auch die Frage wegen Zulassung zum einjährigen Militairdienste noch unerledigt sei. Diejenigen Schüler, welche nach der neuen Einrichtung statt des Griechischen, Unterricht in den neueren Sprachen genießen, haben nämlich ohnehin mehrere Jahre nöthig, bevor sie die Secunda absolvirt haben werden. Es sei somit nichts dabei verloren, wenn diese Einrichtung vor sich gehe, und die Frage wegen der Zulassung zum einjährigen Militairdienste erst später zur Erledigung komme.

Nach geschehener Berathung erklärt die Stadtverordneten-Versammlung sich mit dem gemachten Vorschlage, die beiden, bisher mit dem Gymnasium verbundenen Realklassen einstweilen nicht vorschriftsmäßig einzurichten, vielmehr denjenigen Schülern, welche vom Griechischen dispensirt werden, einen erweiterten Unterricht in der französischen und englischen Sprache ertheilen zu lassen, in der Voraussetzung einverstanden, daß alle Schritte gethan werden, damit den Schülern, welche auf diese Weise den erweiterten Unterricht in den neuern Sprachen bis Untersecunda inclusive genossen haben, dieselbe Berechtigung zum einjährigen Militairdienste zugestanden werde, wie den Gymnasialschülern, sowie unter dem ferneren Vorbehalt, daß vor Ablauf des 3ten Jahres also im Frühjahr 1863 darüber berathen und beschlossen werde, ob diese neue Einrichtung ferner beibehalten oder ob zur einrichtung vorschriftsmäßiger, getrennter Realklassen übergegangen werden solle.

actum ut supra