Band 52: Eintrag vom  2. August 1860 (Nr. 674)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Erft-Nivellirung und Regulirung der Erftufer dem Rosenberge gegenüber.

Der Stadtverordnete Nix hat folgende zwei Anträge gestellt: 1. Antrag auf Nivellirung der Erft vom Epanchoir einerseits und zum Rheinthor andererseits auf städtische Kosten;

[Nächste Seite] 2. Antrag daß die aufgeführte Basaltwand am Rosenberge weggenommen, die Ufer in ihrer ursprünglichen Linie wiederhergestellt und nur der eigentliche Punkt der Scheidung auf der früher vorhandenen Linie und zwar in gleicher Länge nach beiden Armen hin durch Steine befestigt werde. Der erstere Antrag fällt zurück, weil sich ein ErftReglement, aufgenommen im Jahre 1836 von dem Bau- Conducteur Nell, in der städtischen Registratur vorgefunden hat, welches Nivellement nöthigenfalls zu ergänzen wäre.

Den zweiten Antrag begründete der Stadtverordnete Nix wie folgt:

Die jetzt bestehende Anlage bei der Theilung der Erft am Rosenberge, deren Nachtheil für den linken Erftarm die kurze Zeit eines Monates mehr als genügend bewiesen habe, bestehen zu lassen, und nach dem Niederthore hin in gleicher Linie und Länge fortzuziehen, wurde für die Mühlen des linken Erftarms von keinem Nutzen sein, da dieser Erftarm von der Scheidung abwärts zu enge wird, um die demselben auf solche Weise gebotene Wassermenge fortzuschaffen, wodurch Stauungen entstehen würden, die dem breiteren rechten Arme zu gut kämen.

Es sei daher Hauptsache, daß nach Wegnahme der jetzt errichteten Befestigung, die ursprüngliche Linie und Richtung der Ufer sowie die dadurch bedingte Breite der beiden Flußarme wiederhergestellt werden, damit jede Begünstigung der einen Seite gegen die andere aufhöre.

Da der durch die ausgeführten Bauten am Rosenberge für den linken Arm herbeigeführte Nachtheil zu bedeutend sei, um länger ertragen zu werden, so werde schließlich beantragt, daß die Veränderungen in kurzmöglichster Frist vorgenommen werden.

Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt, den antrag, den bei der bevorstehenden Revision der Fachbäume anwesenden Technikern zum Gutachten auf Grund des vorliegenden ErftNivellements vorzulegen.

actum ut supra