Der Versammlung werden die bezüglichen Mittheilungen der Direction der Provinzial-Feuer-Sozietät vorgelegt, wornach diese Behörde die Anbringung von Blitzableitern an den Kirchthürmen dringend anempfiehlt, und für die bei ihrer Sozietät versicherten Kirchengebäude, welche nicht mit Blitzableitern versehen sind, und es auch nicht werden, einen erhöhten Versicherungsbeitrag beansprucht.
In Anbetracht, daß die Anbringung von Blitzableitern an den hiesigen Kirchthürmen kostspielig ist, daß deren Unterhaltung ebenfalls mit steten Auslagen verbunden und bei einer etwaigen Beschädigung die Einrichtung sogar gefährlich ist, indem der Blitz alsdann angezogen wird; in Anbetracht ferner, daß Privat-Versicherungs-Gesellschaften bereit sind, die Kirchengebäude ohne daß Blitzableiter daran angebracht worden, zu billigen Prämien zu versichern, beschließt die Versammlung, von der Anbringung von Blitzableitern an den hiesigen Kirchthürmen auf Kosten der Stadt, Abstand zu nehmen, und es den respective Kirchenvorständen zu überlassen, die Kirchengebäude anderweitig als bei der Provinzial-Feuer-Sozietät, versichern zu lassen.
actum ut supra