Band 52: Eintrag vom  10. September 1860 (Nr. 705 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Veräußerung der Oberthorbleiche.

Der Stadtverordneten-Versammlung wird vorgetragen, daß Seitens des Herrn Wilh. Josten der Nachweis beigebracht worden, daß die Benutzung des Wassergefälles in dem Abzugsgraben Entwässerungs-Gesellschaft vor dem Oberthore demselben von dieser Gesellschaft zugesichert und der gleichzeitig darum eingekommene Herr Mart. Godf. Reinartz abschlägig beschieden ist. Die in der vorigen Sitzung beschlossene öffentliche Ausstellung der städtischen Bleiche vor dem Oberthore zum öffentlichen Verkauf zum Zwecke der Ausführung einer gewerblichen Anlage für die Benutzung des Gefälles sei demnach unnöthig, da nunmehr keine Concurrenz mehr möglich sei, zumal außer q Josten, welcher die Anlage eine Schleiferei und eines Hammerwerks beabsichtigt, niemand die Bleiche zu dem angegebenen Zwecke gebrauchen könne.

Die Stadtverordneten-Versammlung schließt sich der Ansicht der Commission an und beschließt, von der öffentlichen Ausstellung Abstand zu nehmen, und dem Herrn Wilh Josten die Oberthorerbleiche unter folgenden Bedingungen zu veräußern: 1. Der q Josten zahlt pro Ruthe acht Thaler und es wird mit Ausnahme eines anderthalb Ruthe breiten Terrains längs dem Erftgraben im Bechegäßchen und dem Hammfeldsgraben, die ganze Bleiche acquiriert; 2. Auf dem zu erwerbenden Terrain darf niemals eine Mehlmahlmühle errichtet werden; 3. Die auf dem Terrain zu errichtenden Gebäude müssen nach einem Plane gebaut werden, welcher bezüglich der Facade der vier Seiten, die Zustimmung des Stadtrathes erlangt hat; 4. Der q Josten hat für allen und jeden Schaden einzustehen, welcher an dem der Bleiche gegenüber gelegenen Städtischen Grundstücke entsteht; 5. derselbe darf den durch den Betrieb der Schleiferei entstehenden Abfall und Unrath nicht in den Abzugsgraben ablassen, sondern hat denselben sammeln und per Fuhre wegschaffen zu lassen; 6. Die Stadt [eingefügt:behält ]sich das ihr auf Grund der Gewerbegesetzgebung zu-

[Nächste Seite] zustehende Recht der etwaigen Einrede gegen die Ausführung einer Anlage ausdrücklich vor; 7. Der q Josten hat sich mit dem Pächter der Bleiche bezüglich der Entschädigung für Abstehen von dem Pachtrechte, abzufinden.

Der vorsitzende Bürgermeister würde ersucht, dem q Josten unter diesen Bedingungen den Verkauf der Bleiche zuzusagen, und den mit demselben abzuschließenden Vertrag im Entwurfe der Stadtverordneten Versammlung vorzulegen.

actum ut supra