Bei der Verhandlung über die Überleitung der hiesigen jüdischen Privatschule in einer öffentliche jüdische Gemeindeschule, war von der Stadtverordneten-Versammlung der Vorbehalt gemacht worden, daß die jüdische Gemeinde sich für immer mit den gegenwärtigen Zuschuß von 75 Thlr. pro Jahr zu begnügen habe. In ihrem Pescripte vom 16. August courant bemerkt Königliche Regierung in Bezug auf diesen Vorbehalt, daß solcher bei möglicher Vermehrung der jüdischen Bevölkerung und der entsprechenden weiteren Entwickelung der Schule für gerechtfertigt nicht erachtet werden könne, vielmehr dafür gehalten werde, daß den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen werde, wenn der Betrag, den die jüdische Bevölkerung im Wege der Communalsteuer zu städtischen Schulzwecken aufbringt, ihr zur Unterhaltung und Förderung ihrer Schule zurückgegeben werde.
Nach geschehener Berathung beschließt die StadtverodnetenVersammlung in Modifikation ihres früheren Beschlusses, der jüdischen Gemeinde bei deren vermehrter Bevölkerung, denjenigen Betrag zur öffentlichen Schule zuzuführen, welcher dem Beitrag gleichkomme, den die jüdischen Einwohner zur Unterhaltung der ordentlichen Gemeindeschulen beitragen, mit dem Vorbehalt jedoch, daß die Stadt dem Gesetze entsprechend, zu keinen Ausgaben für jüdische Schulbauten angehalten werden könne.
actum ut supra