Die Stadtverordneten-Versammlung findet nichts dagegen zu erinnern, daß der hinter dem Gymnasium an der Erft gelegene Lagerplatz dem Kohlenhändler Gustav Taschen gegen einen Pachtzins von jährlich zehn Thalern auf weitere sechs Jahre verpachtet werde. Hierbei sei die Bedingung zu stellen, daß die Kohlen-Vorräthe nicht höher gelagert werden dürfen, als die Gartenmauer des Gymnasiums und zwar so daß der obere Rand der Kohlen acht Fuß von dieser Mauer entfernt bleibt und die Besteigung des Gartens durch das Kohlenlager nicht möglich ist.
actum ut supra