Band 56: Eintrag vom  28. Oktober 1870 (Nr. 34 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4/ Holzhafen

Im Anschlusse an die Verhandlung vom 13. October cur ant beschließt die Ver- sammlung die Verpachtung der Holzlagerplätze in 3 Theilen unter Vorbehalt der späteren Genehmigung der Stadtverordneten. Zu besondern Bedingungen werden dabei gemacht, daß die Holz- stämme, welche in die Lagerplätze gebracht werden, mit einem besondern Zeichen des betreffenden Eigenthümers zu versehen sind, und soll in jedem einzelnen Falle, wenn ein Stück Stammholz in den Freihafen abtreibt der betreffende Eigenthümer eine Conventionalstrafe von 5 Thalern an die Stadtkasse zahlen. Sodann wird Seitens der Stadt eine Kündi- gungsfrist von 4 Wochen vorbehalten, und zur Bestimmung der sonst nothwendigen Bedingungen der Vorsitzende autorisirt.

a. u. s.

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