Band 45: Eintrag vom  10. August 1836 (Nr. 11)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Tarif der Gebühren für die Benutzung des Erft- Canales.

In Folge hoher Regierungs-Verfügung vom 29. Juli c. I. S. III No 3548 beschäftigte der Stadtrath sich heute mit der Umarbeitung des Gebühren Tarifes für die Benutzung der Stadt und dem Rheine, und es wurde demnach dieser Tarif, wie solcher in der Anlage festgestellt ist, vollzogen.

Nach dem also umgearbeiteten Tarif ist die allgemeine Gebühr von zwei Pfennigen von jedem Centner Ladung statt der früher angegebenen Tragfähigkeit angenommen, und dabei zugleich festgestellt worden, daß bei Ladungen gemischten Inhaltes immer

[Nächste Seite] die an sich schon billige Gebühr von zwei Pfennigen zur Erhebung kommen soll.

Ungeladene Schiffe sind von der Gebühr ganz frei gelassen, doch hat der Stadtrath für diejenigen Schiffe, welche sich des Canales als Sicherheitshafen bedienen wollen, einen besondern Tarif entworffen, um dessen Genehmigung ebenfalls gebeten wird.

Das Krahnengeld wurde im Allgemeinen auf Centner, und zwar zu fünf Pfennigen pro Centner /:1 Pf. höher als früher bestimmt war:/ festgesetzt, indem sonst die Kosten nicht gedeckt werden würden.

actum ut supra

Tarif

der Gebühren, welche für die Benutzung des schiffbar gemachten Erft-Canales zwischen der Stadt Neuhs und dem Rhein zu erlegen sind.

Von jedem Centner Ladung ohne Unterschied jedoch mit Ausnahme der unten bezeichneten Gegenstände pro Centner zu einhundert und zehn Pfund eine Gebühr von zwei Pfennigen.

Ausnahmen.

Von Ziegelsteinen, Hausteinen, Platten, Traß, Schiefern, Dachziegeln, Sand, Erde, Basalt, Steingut und Töpferwaaren, /:mit Ausschluß jedoch von Porzellan, wovon die volle Gebühr entrichtet wird:/ von Reifen, Körberwaaren, und leeren Fässer, pro Centner eine Gebühr von einem halben Pfennig. Bei gemischten Ladungen wird die höhere Gebühr von zwei Pfennigen pro Centner erhoben.

Allgemeine Bemerkung.

Von Ein- und Ausfuhr ist die gleiche Abgabe

[Nächste Seite] zu entrichten. Die Verbindlichkeit zur Zahlung derselben tritt ein, sobald nur ein Schiff den Canal berührt. Unbeladene Kähne und Fahrzeuge sind von der Abgabe frei. Sobald dieselben sich jedoch des Canales als Sicherheitshafen bedienen, werden von denselben die in dem beiliegendem besondern Tarif aufgeführte Abgaben erhobenen Krahnengeld.

Außer der Canal-Abgabe wird für den Gebrauch der Krahnen noch eine Gebühr von fünf Pfennigen pro Centner à 110 Pfund(?) entrichtet, wogegen die Stadt zur Aushülfe der Ein- und Auskrahnung zwei Arbeitsleute giebt, und der Schiffer respektive der WaarenEigenthümer die übrigen erforderlichen Arbeiter stellt.

Neuhs, den 10. August 1836. Der Bürgermeister und Stadtrath.