Im Anschlusse an die Verhandlung vom 13. October curant beschließt die Versammlung die Verpachtung der Holzlagerplätze in 3 Theilen unter Vorbehalt der späteren Genehmigung der Stadtverordneten. Zu besondern Bedingungen werden dabei gemacht, daß die Holzstämme, welche in die Lagerplätze gebracht werden, mit einem besondern Zeichen des betreffenden Eigenthümers zu versehen sind, und soll in jedem einzelnen Falle, wenn ein Stück Stammholz in den Freihafen abtreibt der betreffende Eigenthümer eine Conventionalstrafe von 5 Thalern an die Stadtkasse zahlen. Sodann wird Seitens der Stadt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vorbehalten, und zur Bestimmung der sonst nothwendigen Bedingungen der Vorsitzende autorisirt.
a. u. s.
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