Auf Grund mehreren Monita der Königlichen Regierung zu Düsseldor f, das Ortsstatut für Bauten betreffend, wird das Ortsstatut nochmals berathen und beschlossen, nunmehr folgende Fassung zu geben:
§.1.Im Bezirke der Stadtgemeinde Neuss dürfen in Zukunft an Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohngebäude, welche nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden.
Die Städtischen Behörden sind jedoch befugt, den Bau unter der Bedingung zu gestatten, daß der Bauunternehmer
a. das vor dem zu bebauenden Grundstück liegende Straßenterrain längs der ganzen die Straße berührenden Grenze seines Grundeigenthums bis zur Mitte der Straßenbreite, jedoch höchstens auf eine Breite von 13 Metern freilegt und einschließlich des Bürgersteigs vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen des hiesigen Ortsstatuts vom 3. Maez 1877, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen, herstellt, befestigt und entwässert;
b. das betreffende Wohngebäude mit einer bereits bestehenden fertig hergestellten oder wenigstens freigelegten Straße in einer in jedem einzelnen Falle von der städtischen Verwaltung vorzuschreibenden Weise in Verbindung bringt und diese Verbindung gehörig befestigt und entwässert, und
c. für die Erfüllung der unter a. und b. bezeichneten Verpflichtungen sowie für die Zahlung des bei demnächstiger Fertigstellung der an das die Grundstückangrenzenden Straße oder Straßen gemäß den §§. 2. und 3. des allegirten Ortsstatuts vom 3. Maerz 1877 für sein Grunstück sich ergebenden Kostenbeitrags genügende Sicherheit stellt.
Ob diese Sicherheit als genügend anzusehen ist, hat die Stadverordneten-Versammlung durch besonderen Beschluß in Jedem Falle zu bestimmen.
Ausnahmen von diesen Bedingungen bedürfen
[Nächste Seite]in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung. Insbesondere soll mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung von der Befolgung der oben erwähnten Bestimmungen ganz oder Theilweise entbunden werden können, wenn es sich handelt,
1. um vereinzelte Bauten in ländlicher für eine städtische Bebauung voraussichtlich nicht bestimmter Gegend;
2. um Bauten in solcher Gegend, wo die Ableitung des Hauswassers in der vorgeschriebenen Weise wegen der großen Entfernung der vorhandenen Entwässerungsanlagen mit ganz besonderen Schwierigkeiten verbunden sein würde, und der Wasserabfluß auf anderem, für die Gesundheit nicht nachtheiligen Wege bewirkt werden kann.
die dem Unternehmer erwachsenen Kosten für die unter a. und b. bezeichneten Anlagen vor dem Grundstück werden bei der demnächstigen Fertigstellung der Straße nach Maßgabe des §. 3 des Ortsstatuts vom 3. Maerz 1877 mitberechnet und dem Unternehmer auf seinen Kostenbeitrag in Anrechnung gebracht.
§. 2.Die Stadtgemeinde ist befugt, die in dem vorigen §. sub a. und b. bezeichneten Arbeiten selbst für Rechnung des Unternehmers beziehungsweise der angrenzenden Eigenthümer ausführen zu lassen, in welchem Falle die wirklichen Selbstkosten zur Berechnung kommen.
Für die Sicherstellung und Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten hat der Unternehmer beziehungsweise die angrenzenden Eigenthümer genügende Sicherheit zu stellen.
Ob diese Sicherheit als genügend anzusehen ist, hat die Stadtverordneten-Versammlung durch besonderen Beschluß in jedem Falle zu bestimmen.
§. 3.Als für den öffentlchen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt gelten nur solche Straße oder Straßentheile, welche in ihrer vollen dem städtischen Bebauungsplan entsprechenden Breite freigelegt, vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen des Ortsstatuts vom 3. Maerz 1877 mit Bürgersteigen
[Nächste Seite] versehen, befestigt und entwässert sind. §. 4.Als in den städtischen Bebauungsplan aufgenommen, gelten alle Straßen, für welche in dem gegenwärtig bestehenden genehmigten Stadtbauplan eine Baufluchtlinie festgesetzt ist, sowie diejenigen, für welche in Abänderung oder Erweiterung dieses Bauplans in Zukunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt werden wird.