Band 58: Eintrag vom  16. November 1874 (Nr. 271 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Marktstandgeld.

Der Vorsitzende theilt mit, daß der Vertrag mit Johann Ferdinand Korten über Erhebung der Gebühren auf den Jahrmärkten ultimo April kommenden.Jrs. abläuft und legt gleichzeitig mit Rücksicht auf das Ministerial-Rescript vom 10. Juni 1872 einen neuen Tarif in Meter- und Markrechnung, welcher wie folgt lautet, vor:

" Es wird während eines Markttages gezahlt: 1. für eine Bude oder eine Stand von 8,5 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe ( 12,75 Quadrat-Meter ) ............................................................................1 Mark 13 Pfg. 2. für eine desgleichen von 5,6 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (8,4 Quadrat-Meter) - " 75 " 3. für eine desgleichen von 4,4 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (6,6 Quadrat-Meter) - " 58 " 4. für eine desgleichen von 2,8 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (4,2 Quadrat-Meter) - " 38 " 5. für eine desgleichen von 1,5 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (2,25 Quadrat-Meter) - " 21 " 6. für einen Stand von Leinwand und Flachs zu 3,8 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (5,7 Quadrat-Meter) - " 50 " 7. für eine desgleichen von 3,1 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (4,65 Quadrat-Meter) - " 42 " 8. für eine desgleichen von 2,5 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (3,75 Quadrat-Meter) - " 33 " 9. für eine desgleichen von 1,9 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (2,85 Quadrat-Meter) - " 25 " 10. für eine desgleichen von 1,5 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (2,25 Quadrat-Meter) - " 21 " 11. für einen Kram von zur Erde liegenden Waaren, Prozellan, Holzwaaren, Trödlergegenstände von 3,1 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (4,65 Quadrat-Meter) - " 42 " 12. für eine desgleichen von 2,5 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (3,75 Quadrat-Meter) - " 33 " 13. für eine desgleichen von 1,5 Meter Länge und 1,5 Meter Tiefe (2,25 Quadrat-Meter) - " 21 " 14. für eine desgleichen von 1,2 Meter Länge und 1,2 Meter Tiefe (1,44 Quadrat-Meter) - " 13 "

Die Versammlung erklärt sich mit dem Tarife einverstanden und beschließt, die Genehmigung der Königlichen Regierung zu demselben einzuholen und demnächst die Erhebung der Jahrmarktsstandgelder öffentlich auszustellen.

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