2) Dem SchiffscapitainDecker wird die Benutzung des Landungsplatzes auf ein Jahr, beginnend am ersten April dieses Jahres, gegen Zahlung einer quartaliter postnumerand[?] fälligen Vergütung von 160 Mark pro Jahr unter den bisherigen Bedingungen gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß die Fahrt von den Landungsstellen bis zur Erftmündung in nicht weniger als 20 und umgekehrt in nicht weniger als 25 Minuten zurückzulegen ist.