Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß diejenigen Einnahmen von Grefrath undHolzheim, welche auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 15 Juny 1883 gegen Krankheit zu verstehen sind und diejenigen auf welche in der Folge von diesen Gemeinden mit diesseitiger Einwilligung der Versicherungszwang
[Nächste Seite]gemäß § 2 des Gesetzes erstreckt wird, der allgemeinen Unterstützungskasse für Fabrikarbeiter hierselbst vertreten, mit der Maßgabe, daß die durch das Gesetz den Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten von dem Bürgermeister [nn.?] Neuss wahrgenommen werde. Es wird jedoch hierbei ausdrücklich zur Bedingung gemacht, daß die in Nichteinigungsfalle [eingefügt:von] der Aufsichtsbehörde festzusetzenden besonderen Kosten, welche durch die Reisen des Artztes in diesen Ortschaften erwachsen, von den Gemeinden Grefrath und Holzheim ausschließlich getragen, beziehungsweise der Unterstützungskasse ersetzt werden. - Für den Fall einer anderweitigen Regelung des Kranken u. Unfallversicherungswesen von Neuss behält sich die Stadt-Verordneten-Versammlung das Recht der jederzeitigen Auflösung dieses UebereinkommensUebereinkomens mit sechs monatlicher Kündigung vor.
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