Stadtverordneten - Versammlung gibt dem im Entwurf vorliegenden Vertrag zwischen der Stadt Neuss und der Rheinschen - Bahn- Gesellschaft betr. Bildung einer Straßenbahn - Ringlinie über die neue Rheinbrücke ihre Zustimmung. (cfr Sammelband Seite 313
der § 3 soll jedoch folgende Fassung erhalten:
§ 3.
Sollte die Stadt Neuss wünschen, die Strecke zwischen Neuss - Bahnstraße und Düsseldorf - Handweiser für andere Linien zur Erschließung Neusser Stadtgebiete mitzubenutzen, so wird Rheinbahn nicht grundsätzlich dagegen sein, wenn eine Entschädigung in bar an Rheinbahn gefunden wird, oder sofern die Rheinbahn an diesem Betriebe mindestens auf der gleichen Grundlage beteiligt wird, wie die Stadt Neuss auf Grund ihrer Eigentumsstrecke an dem Betrieb der Ringlinie. Vertragliche Abmachungen bleiben noch vorbehalten.
Weiter beschließt Stadtverordnetenversammlung zu fordern:
1. von der Rheinbahn die schriftliche Zusage zu erhalten, daß sie bereit ist, innerhalb kurzer Zeit die bisher durch sie erfolgte Elektrizitätsversorgung des aus Düsseldorf nach Neuss umgemeindeten Gebietes an die Stadt Neuss abzutreten; sofern dieses nicht innerhalb 6 Monaten möglich sein sollte, möge die Rheinbahn in dem angegebenen Versorgungsgebiet die gleichen Strompreise erheben, wie in Neuss,
[Nächste Seite]2. von der Rheinbahn die Übernahme der Stempelkosten im Verhältnis 4:1 - nicht zur Hälfte, wie im Vertrage vorgesehen zu erreichen,
3. für die Stadtverordneten Freifahrt auf der neuen Ringlinie zu erhalten,
4. auf der Ringlinie verschiedene Raucherwagen fahren zu lassen.