Band 58: Eintrag vom  11. September 1876 (Nr. 875)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
IV. Bezüglich des Betriebes.

1. Die Bergisch-Märkische Bahn übernimmt für ihre Rechnung den Betrieb auf der von der Stadt Neuss bezahlten Zweigbahn, sowie die Unterhaltung derselben in einem ordnungsmäßigen Zustande. Dagegen erstattet die Stadt die wirklichen Selbstkosten der Reparaturen, über welche, wenn dieselben von Belang sind, vorheriges Einvernehmen zu erstreben sein wird. Ferner zahlt die Stadt jede 5000 Kilogramm Güter, welche aus der Berg.-Märk. Bahnhöfen hierselbst auf

[Nächste Seite] der Zweigbahn vom Canal respective zum Canal oder zu den damit verbundenen Anlagen und Plätzen und umgekehrt befördert werden, fünfzig Markpfennige ohne jede weitere Gebühr.

Da die Einschränkung gemacht wird, daß dieser Satz nur 10 Jahre feststehen, nach 10 Jahren aber einer Revision unterliegen soll, so ist näherer Aufschluß über den Modus der Revision nothwendig, ebenso auch eine Erklärung, ob alsdann, wenn die Betriebskosten der Eisenbahnen im Allgemeinen sich billiger stellen sollten als heute, auch noch eine weitere Ermäßigung eintreten würde. Da der Tarif, den die Stadt auf Zweigbahn und Canal einführen wird, jene Traktionsgebühren mit umfassen würde, so wäre wirklich seitens der Bahn zu bedenken, ob nicht im Interesse mäßiger und sicherer Tarifsätze eine unabänderliche Festsetzung vorzuziehen wäre.

2. Die Bergisch-Märkische Bahn wird Güter des Rheinischen Verkehrs, gleichviel in welcher Richtung sie die Zweigbahn berühren, mit derselben Sorgfalt behandeln und für die obenerwähnte Strecke mit keinem höheren Gebührensatze belasten.

Die Auslastung bezüglich der Kosten der Ueberführung vom Bergisch-Märkischen Bahnhofe bis in die betreffenden Geleise der Rheinischen Bahn und umgekehrt ist zu unbestimmt. Wenn die Berg.-Märk. Eisenbahngesellschaft die betreffende Leistung durch ihre Beamten und Betriebsmittel besorgt, so ist sie ohne Zweifel auch in der Lage, die Gebühr im Voraus und auf längere Zeit zu fixiren; ist dies aber Sache der Rheinischen Bahn, so wird die Stadt sich mit dieser Direction in Verbindung setzen.

3. Alle Regeln, welche in Hinsicht auf Anfuhr und Abladen der Güter, insbesondere auch auf die Lade- und Abladefristen der Waggons im Güterbahnhofe Neuss Geltung haben, finden im Hafen Neuss, ohne daß hier eine Verschärfung zu Ungunsten des Verkehrsinteressenten eintreten darf, Anwendung; jene Fristen beginnen zu laufen mit der Ankunft der Waggons in den Ladesträngen der Zweigbahn