Andreas Fischer
Merten Schweding auß hießiger baurbahn bey Selikum, welcher eigenem angeben nach vorgeben that, daß er der Thäter des jungstin entleibten Andreas Fischer wäre ubergebene dienstrechtliche exculpation ißt verleßen, und hierauff Magistratsherren bescheidt, daß demselben das gebettene geleydt auff sechß wochen nach eingehohltem consilio juris vergunstiget, und indeßen derselbe citirt und das protocollum inquisitionis ferner formirt werden solle.