Es wird nichts dagegen zu erinnern gefunden, daß dem Anfangs Februar abgehenden HülfsverwaltungsdienerMeuter die denselben für seine Dienstzeit bewilligte besondre Zulage von monatlich 1 Thlr für den Unterhalt seines blödsinnigen Sohnes, noch für den Monat Februar ausbezahlt werde.
actum ut supra