In Berücksichtigung der beschränkten Verhältnisse des früheren Feldhüters jetzigen Hülfsverwaltungs-. dienersMeuter, welcher nach früherer Kündi- gung schon längst hätte austreten sollen, seine in Anbetracht der gegenwärtigen Theue- rung der Lebensmittel, genehmigt Gemeinde- rath daß der g. Meuter noch bis 1. April kommenden J ahres im Dienst bleibe. Um diesen Zeitpunkt habe derselbe indessen auszuscheiden, was ihm proto- collarisch zu eröffnen sei. actum ut supra