In Berücksichtigung der beschränkten Verhältnisse des früheren Feldhüters jetzigen Hülfsverwaltungs-. dienersMeuter, welcher nach früherer Kündigung schon längst hätte austreten sollen, seine in Anbetracht der gegenwärtigen Theuerung der Lebensmittel, genehmigt Gemeinderath daß der g. Meuter noch bis 1. April kommenden Jahres im Dienst bleibe. Um diesen Zeitpunkt habe derselbe indessen auszuscheiden, was ihm protocollarisch zu eröffnen sei. actum ut supra