Der provisorische HülfsverwaltungsdienerMathias Meuter bittet in einem Antrage vom 20. vorigen Monats um Zubilligung einer Unterstützung für die Kosten der Unterhaltung seines blödsinnigen 18 jährigen Sohnes Friedrich Meuter, dem er aus eigenen Mittel beim besten Willen nicht selbst verpflegen könne.
Mit Rücksicht auf die angegebenen Verhältnisse bewilligt Gemeinderath dem Bittsteller, so lange derselbe für die Stadt beschäftigt ist, und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Verpflegung seines blödsinnigen Sohnes eine Zulage von monatlich einem Thlr.
actum ut supra