Band 41: Eintrag vom  02. August 1815 (Nr. 24 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wird beschloßen, daß die Universität von Bonn mit ihrer Forderung, welche diese seit 28 Jahren von der Stadt gut hat, abgewiesen werde.

Da der Herr Bürgermeister in Gemäßheit erhaltenen Schreibens vom herrn Kreis Director vom 15. Julius den Stadt Rath der Gemeinde Neuß versammelt, und diesen den Innhalt desselben eröffnet hatte, dem zufolge von der ehemalig-französischen Regierung am 1. Januar 1811 verordnet worden, daß die Zinsen der gesetzlich liquidirten oder anerkannten Gemeinde Schulden abgeführt werden werden sollten; daß aber aus einem Bericht der Stadt Neuß ersichtlich, daß von der Forderung der Universitäts Fondo von Bonn, die dieselbe an die Stadt macht, seit 28 Jahren keine Zinsen entrichtet worden, weshalb man höhern Orts Anstand gefunden, ohne weiters in die Abführung diesen vernachläßigten Schulden zu willigen, und zur näheren Aufklärung verordnet worden seye, daß der Stadt-Rath zusammen berufen wurde, und derselbe mit Bezug auf die Dekrete von 9. Vende miaire Jahrs 13 . und 21. August 1810 über die Entstehung, Größe und Anerkennung dieser

[Nächste Seite] Schuld, selbst als auch über die Ursache, warum nach den oben genommenen Bestimmungen keine Zinsen davon entrichtet worden vernommen werde; daß derselbe zugleich auch sein Gutachten über die Anweisung obiger Gesetze und eventualiter dahin abgeben solle, auf welche Weise, und aus welchen Mitteln diese am besten zu tilgen seyn würden, so gab obgedachter Herrn Bürgermeister dem versammelten Stadtrathe folgende Aufklärung:

"Daß sich nemlich aus den alten Creditoren Büchern der Stadt Neuß ergäbe, daß diese Forderung von dem ehemaligen in Neuhs wohnenden Exjesuiter Orden, der sich mit der Instruction der Jugend befaßt herkäme, und nach erfolgtem Verkauf der Güter dieses Ordens dem Universitätsfond von Bonn wäre einverleibt worden;

Daß von der Größe und Entstehung dieser Schuld Forderung sich gar nichts vorfände, daß aber seit dem Jahr 1787 an die Universität von Bonn keine dieser Gelder mehr von der Stadt wären entrichtet worden, indem nach Ausweis der Landtags Protocollen, städtischer Seits mehrmale drauf angetragen worden, diese Gelder sowohl als auch jene so von den verkauften Gütern der Exjesuiten herkomen, welche eigendst zu diesem Schul fond bestimmt waren zu Nuzen der Neußer Studien verwenden zu dürfen.

Daß wie aus diesen Protocollen ferner erhelle von Seiten der Stadt Neuß auf besagtem Landtag der

[Nächste Seite] Antrag gemacht worden, ihrer an die Universität von Bonn gemachten Forderung wegen den Rechtsweg zu eröffnen, wobei dieselbe zur Ueberzeugung ihrer gerechten Sache, 2 von den Universitäten von Duisburg und Wirzburg erhaltenen Gutachten zugleich auch übergeben; daß die Gutachten zwarn allein Nachsuchen ohngeachtet sich nicht verfinden ließen in einem Archiven Register aber von diesem Meldung geschehe, und zwarn in folgenden Ausdrücken: "Gutachten von 2 Universitäten auf die Frage, ob "aus denen vom Landesherrn eingezogenen Ex"jesuiter Güter die Professoren der [...? könnte "studirenden" gemeint sein. JeCl] "Jugend und die Schulen zu unterhalten waren sagt offizinativé

Daß an der Wirklichkeit dieser Gutachten nicht zu zweifeln, indem aus einer von der Universität von Wirzburg in Originali vorfindlichen Schreibens vom 12. Jänner 1789 sich ergaben, daß eins dieser Gutachten von besagter Universität gegeben worden, und aus einem andern Schreiben an den Herrn HofrathenBollich von Bonn von zweien Gutachten Meldung gemacht wird, die demselben zugeschickt werden;

daß aber allem demohngeachtet die Landstände zufolg Landtags Protocoll vom 28. May 1789 eine abermahlige gütliche vorstellung und Antrag auf einen auständigen Unterhalt in Neuhs befindlichen Professoren und Schulen einem Rechtsstreit gegen seinen

[Nächste Seite] durchlauchtigsten Landesherrn vorgezogen;

Daß auf einen abermahligen von Seiten der Stadt Neuß auf besagtem Landtag im Jahr 1790 der Schulen wegen gemachten kopielich hier beigebogenen Antrag Seiner Kurfürstliche Durchlaucht am 6. März Stehenden Jahres sich dahin erklärt, höchst dieselben hätten die erwähnten beiden Gutachten der Universität von Bonn mittheilen lassen, und würden ihr sodann noch während der Landtagsversammlung ihre Antwort mitgeteilt werden, ohne daß sich jedoch darüber etwas vorfinden ließe:

Daß endlich Herr Hausmann dahier in Neuhs wohnhaft, ehemaliges Mitglied des Magistrats von Neuhs , und Empfänger der Exjesuiter Güter erklärt habe, daß auf die von Seiten der Stadt Neuhs mehrmale angebrachten Beschwerde man Bömischer Seits endlich die Erklärung gegeben, aus dem Universitäts fond die hiesige Professoren zu salariiren, mit dem Beding jedoch, auch diese Professoren zu ernennen; da nun der Magistrat die angehnegte Bedingung die Professoren anzustellen; nicht habe, annehmen können, so wäre die Sache auf sich beruhen geblieben

Hierauf hat also der Stadtrath nach Einsicht obiger angeführten Gründe, und In Erwägung daß die Forderung, welche die Univer sität von Bonnan der Stadt Neuß macht, gar nicht unter die

[Nächste Seite] gesezlich liquidirten und von der Gemeinde Neuss anerkannten Schulden gehöret;

In Erwägung, daß die Universität von Bonn die fonds der ehemalig-hiesigen Exjesuiter noch in Händen hat, worauf die Stadt Neuß gerechten Ansprüch zu machen glaubt;

In Erwägung des Gesezes vom 9. Vendemiaire Jahres. 13 . und 21. August 1810 sich einstimmig dahin erklärt daß die Universität von Bonn mit ihrer Forderung abgewiesen werden möchte.

Worüber Gegenwärtiges abgefaßt, und auf dem Original unterzeichnet worden.