Der Communal-WegewärterHeinrichs bittet mittelst Gesuchs vom 14. des Monats um angemessene Erhöhung seiner Besoldung von 110 Thaler jährlichs und seiner KleidungsEntschädigung um 10 Thlr.
In Anbetracht der [Schreibfehler:gu(s)ten] Leistungen des p Heinrichs und namentlich bei Führung der ihm übertragenen Aufsicht bei den Wegearbeiten wird dem p Heinrichs vom 1. Januar courant an, eine Gehaltszulage von 10 Thlr und eine Kleider-EntschädigungsZulage von 5 Thlr zuerkannt.
actum ut supra