Band 50: Eintrag vom  3. Dezember 1856 (Nr. 664)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die bezügliche Commission berichtete in heutiger Sitzung über Vorschläge zur anderweiten Besoldung der städtischen Unterbeamten und der Elementarlehrer behufs Feststellung des Kommunal-Besoldungs-Etats.

Nach Erörterung der verschiedenen Gehalts-Positionen wurde mit Rücksicht auf die Propositionen der Commission beschlossen wie folgt: a. Die Dienst-Einnahme der Polizeidiener von 160 Thlr Gehalt, 30 Thlr Kleidungs- und 25 Thlr Miethentschädigung für jeden, erscheine angemessen, und sei für die Folge beizubehalten; b. jene der Feldhüter seien vom 1. Januar kommenden Jahres an auf 140 Thlr Gehalt, 20 Thlr Kleidungs- und 20 Thlr Miethentschädigung festzustellen, mit der Aussicht, daß denselben bei befriedigenden Leistungen eine Renumeration bis zu 20 Thlr zuerkannt werden solle, der bezügliche Beschluß vom 3. September über die Gehalts-Normirung einer wieder zu besetzenden Feldhüterstelle, sei hiernach modifizirt; c. Die Besoldung des Wege-Aufsehers Heinrichs sei vom 1. Januar kommenden Jahres an von 120 auf 135 Thlr zu erhöhen mit Beibehaltung der bisherigen Kleidungs-Entschädigung von 15 Thlr und freier Wohnung; d

[Nächste Seite] d. die Dienst-Einnahme des ersten Lehrers Koxholt an der Knabenschule von 280 Thlr Gehalt und 20 Thlr Miethentschädigung vom 1. Januar kommenden Jahres an auf 300 Thlr Gehalt und 50 Thlr Miethentschädigung zu erhöhen; e. die Besoldungen der zweiten LehrerHermanns, Krahforst und Burbach von 230 th respective 220 Thlr auf 240 Thlr für Jeden, zu erhöhen, sodann die Miethentschädigung des Lehrers Krahforst statt auf 20 Thlr künftighin auf 30 Thlr festzustellen; die Miethentschädigung des Lehrers Hermanns beträgt bereits 30 Thlr und der Lehrer Burbach genießt freie Wohnung; f. die Dienst-Einnahme der beiden dritten Lehrer Fitzblech und Bellen auf 120 Thlr Gehalt und 20 Thlr Miethentschädigung oder was bei dem p Bellen der Fall ist, freie Wohnung festzustellen; g. die Dienst-Einnahme der beiden vierten Lehrer Becker und Schulze auf 160 Thlr Gehalt und 20 Thlr Miethentschädigung zu normiren; h. die Besoldung der dritten Lehrerin Quantius von 150 Thlr auf 165 Thlr, und jene der vierten Lehrerin Hundhausen und der Lehrerin OrdensschwesterSalome Müller am Waisenhause von 150 auf 160 Thlr zu erhöhen, unter Beibehaltung der Miethentschädigung von 20 Thlr für Jede; i. die persönliche Zulage des evangelischenLehrers Wildt sei von 30 Thlr auf 50 Thlr heraufzusetzen, wodurch dessen DienstEinnahme außer freier Wohnung, mit Einschluß seiner Gebühr für das ihm berufsmäßig obliegende Orgelspiel in der evangelischen Kirche 320 Thlr beträgt.

Endlich wurde dem Lehrer Schulze in Anbetracht seiner durch seine bisherigen [eingefügt:beschränkten] Dienst-Einnahme sehr mißlich gewordenen Lage eine Remuneration von 20 Thlr bewilligt.

actum ut supra