Von der Versammlung wird genehmigt, daß die disponible Wohnung des verstorbenen Wegewärters Heinrich dem Feldhüter Hoch, zu dessen Dienstwohnung, gegen eine jährliche Entschädigung von 20 Thlr. mitüberlassen werde, indem bei seiner grossen Familie seine Dienstwohnung allein nicht ausreiche.
actum ut supra