Die Stadtverordneten-Versammlung ermächtigt den Bürger- meister, die zur Bestreitung der laufenden städtischen Aus- gaben erforderlichen Gelder unter Vorbehalt der Rückerstattung im Herbste, wo die größeren städtischen Intraden eingehen, vorschußweise aus der städtischen Sparkasse zu entnehmen.
actum ut supra