Dem wieder hier eingezogenen Mühlenbauer Cremer, welcher erst kaum ein Jahr aus der hiesigen Gemeinde abwesend war, wurde auf sein betr. Gesuch die Zahlung eines Einzugsgeldes erlassen.
Auf eine Eingabe von Louise Hecker, welche mit ihrer Schwester hier eingezogen ist und 15 Thlr Einzugsgeld gezahlt hat, um Zurückerstattung von 7 1/2 Thlr Einzugsgeld, weil Bittstellerin wieder von hier verzogen sei, wurde nicht eingegangen, da der Betrag von 15 Thlr Einzugsgeld auch von einer einzelnen Person entrichtet werden muß.
actum ut supra