Die Commission für städtisches Eigenthum, welche sich mit der Prüfung des Antrages des Ackerers Franz Keuten und des Mühlenbauers Cremer auf Gestattung von Ausgängen über die städtische Promenade befaßt, und zu diesem Zwecke die betreffende Stelle besichtigt hat, berichtete dem Gemeinderathe wie folgt: Der
[Nächste Seite] Der p Keuten besitzt in seiner an die Promenade anschießenden Scheune eine auf erstere gehende Thüre, die aber nach einer Protocollar-Erklärung vom 17. Merz 1840 nicht zum Aus- und Durchgang in die Promenade, sondern nur zum Lüften der Scheune benutzt werden darf. Der p Cremer hat an seinem an die Promenade anschießenden Hofraume eine Thüre, deren Benutzung als Ausgang um deswillen wohl nicht ganz unterdrückt werden kann, weil der Weg längs der Kaumanns'schen Gerberei und dem Thore des Herrn M. H. Schmitz schon vor Anlage der Promenade bis zu dem jetzigen Cremer'schen Eigenthume bestanden haben soll, und wahrscheinlich damals auch schon jene Thüre vorhanden war.Die Commission ist der Ansicht, daß die Stadt in Beziehung auf die Promenade nichts vergeben dürfe, weil sie dadurch auf der einen Seite ihr Eigenthum beeinträchtigen und auf der andern, eine mit großen Kosten ausgeführte Anlage verderben würde. Dieselbe schlägt daher dem Gemeinderath vor, den Beschluß zu fassen, daß die Thüre in der Scheune des p Keuten nur in ihrer jetzigen Beschränkung bestehen bleiben dürfe, und jene an dem Hofraum des p Cremer in der Weise zu beschränken sei, wie die Umstände es gestatten.
Über den außerdem noch vorhandenen Ausgang aus dem Garten des Baumeisters Thomas referirte die Commission ferner, daß demselben ein Rechtstitel nicht zur Seite stehe, und nöthigenfalls die Schließung desselben auf gerichtlichem Wege herbeigeführt werden müsse.
In Beziehung auf ein von dem Kreissecretair Hermanns eingereichtes Gesuch nur die Gestattung der Einrichtung seines an die Promenade anschießenden Hintergebäudes zu einem Wohnhause mit Ein- und Ausgang auf die Promenade, äußert die Commission, daß schon consequenter Weise diesem Antrage nicht entsprochen werden könne, zumal sonst die anschießenden Garten- und Hofraumbesitzer ebenfalls Ausgänge beanspruchen
[Nächste Seite] würden, überdies aber der Promenadentheil zu einer öffentlichen Straße erklärt werden müßte, was aber nicht angeht, weil zur Bebauung der ganzen Linie auch nicht die mindeste Aussicht vorhanden ist, abgesehen davon, daß es zu der dadurch nöthigen Veränderung des Stadtbauplanes vorerst noch der Extrahirung einer Allerhöchsten Cabinets-Ordre bedürfe.Mit diesen Vorschlägen der Fachkommission erklärte Gemeinderath sich einverstanden, und erhob dieselben zum Beschlusse.
actum ut supra