Der Händler Nathan Ulmer beantragt die Erlaubniß zum Handel mit Garn-Abfällen und altem Metallgeräth. Die Versammlung spricht sich in Bezugnahme auf den § 68. der Verordnung vom 9. Februar 1849 dahin aus, daß dem q.Ulmer eine beschränkte Conzession dahin zu ertheilen sein dürfte, daß derselbe mit altem Metallgeräth handeln, Garn-Abfälle aber nur bei Fabrikanten aufkaufen und anderweitig verkaufen könne.
[Nächste Seite] Weiterhin wird nichts dagegen zu erinnern gefunden, daß dem Friedr. Wilhelm Kogel, der Ehefrau Wilhelm Gondorf, und dem Christ. Tieves die Erlaubniß zum Kleinhandel mit Metallgeräth ertheilt werde.actum ut supra