Band 55: Eintrag vom  26. April 1869 (Nr. 600)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
5. Bauten von Ulmer und Veräußerung eines Terrains.

Nach Vernehmung des Commissionsberichtes beschließt die Stadtverordneten-Versammlung, die beiden Ufer des Erftarmes zur linken Seite des Ausganges vor dem Oberthore und zwar von der steinernen Brücke bis zur Biegung in der Nähe des städtischen Dammes mit Ausschluß der Wasserfläche unter folgenden Bedingungen an den Fabrikbesitzer Nathan Ulmer zu verkaufen:

1. Der Ankäufer Ulmer ist verpflichtet, binnen fünf Jahren an der Straße und zwar in der Alignementslinie der Josten'schen Gebäude ein Wohnhaus oder Fabrikgebäude zu errichten, dessen Façade jedoch vorher von der Stadtverordneten-Versammlung genehmigt sein muß.

2. Dem x Ulmer wird gestattet, den Erftarm von der Brücke bis zur Einmündung des Josten'schen Abflußgrabens in den Erftarm zu überwölben, und es zahlt derselbe für dieses Terrain, wobei die überwölbte Fläche mit eingemessen wird, sechs Thaler. pro Quadratruthe an Kaufpreis an die Stadt. Für das erworbene übrige Terrain entrichtet derselbe acht Thlr. pro Quadratruthe an Kaufpreis.

3. Die Überbauung darf nur in der Weise statt finden, daß der Erftarm in derselben Weite und Höhe überwölbt wird wie die steinerne Erftbrücke an der Straße. An demjenigen Pfade des Erftarmes, welcher nicht überbaut respective überwölbt wird, hat x Ulmer an der linken Seite eine Mauer setzen zu lassen. Die Unterhaltung und Erhaltung sämmtlicher Bauten ist Sache der x Ulmer respective dessen Besitznachfolger, wie derselbe auch verpflichtet ist, den Erftarm stets gehörig reinigen zu lassen. x Ulmer darf niemals Arbeiten, Anlagen oder Bauten vornehmen lassen, wodurch der Wasserlauf sowohl aus der Erft als aus dem einmündenden Josten'schen Abflußgraben behindert oder beschränkt werde.

a.u.s.