Nach Entgegennahme des Kommissions-Berichts wird beschlossen die Anlage einer Wasserleitung in der Spulgasse nach dem vorgelegten vom Baumeister Thomas aufgestellten Plane vom 7. Dezember curantzu gestatten unter folgenden Bedingungen:
1/ Die Gestattung kann nach einer vorherigen einjährigen Kündigung wieder zurückgenommen werden und müssen falls die Stadt von ihrem Kündigungsrechte Gebrauch macht, nach Ablauf eines Jahres nach der Kündigung die Röhren beseitigt und der frühere Zustand wieder hergestellt sein;
2/ für allen und jeglichen Schaden, welcher jetzt und in der Folge, sowohl der Stadt, als auch den Adjacenten durch die Röhrenleitung respective das durch dieselbe abzuführende Wasser entsteht, ist Ulmer allein verantwortlich, Derselbe muß namentlich das jetzt aufzubrechende Pflaster wieder vollständig herstellen lassen und wird in Zukunft, wenn sich Senkungen herausstellen sollten, die als Wirkungen der Röhrenleitung anzusehen sind, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nöthigen Reparaturen auf seine alleinigen Kosten ausführen lassen;
3/ die Unterhaltung, Erhaltung und Wiederherstellung der Röhrenleitung namentlich bei vorkommenden Brüchen ist ausschließlich Sache des Ulmer.
4/ durch die Röhrenleitung darf nur Condensationswasser, nicht aber auch anderes Wasser und namentlich kein unreines abgeführt werden.
5/ Ulmer soll gehalten sein, an einer ihm von der städtischen Verwaltung anzuweisenden Stelle eine Vorkehrung zu treffen, daß die Bewohner des Viehmarktes das ..??.. Wasser zum Waschen benutzen können. Die Vorkehrung soll mit zwei abwärts führenden steinernenTreppen und an zwei Seiten mit einer starken eisernen Einfriedigung von drei Fuß Höhe und an den übrigen Seiten (: Treppenseiten :) mit je einer verschließbaren eisernen Gitterthür von gleicher Höhe versehen werden. Die Länge, Breite und Tiefe der Vorkehrung bestimmt die Verwaltung nach Rücksprache mit dem Baumeister Thomas. Eine Skizze derselben muß vor dem Beginne der Arbeit der städtischen Verwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden.
6/ Ulmer soll alljährlich am 1. November und zunächst am 1. November 1870 eine Pacht von 15 Silbergroschen zahlen.
a.u.s.