8/ Einrichtungen auf dem Viehmarkt
[Nächste Seite] und dem Herrn
Erzbischof abgeschlossenen Vertrages vom
2. April 1850 mit; wonach
da beide Juristen darin erklären, daß der §. 7 des Vertrages wegen der
fehlenden Genehmigung der
Königlichen Regierung zu dem Vertrage, welche
in demselben vorbehalten sei, und welche außerdem auch noch gesetzlich
nothwendig sei, nicht perfect geworden ist. - Dennoch sind diese
Gutachten nunmehr dem Beschlusse vom
23. August. curant beizufügen.
a. u. s.