Band 52: Eintrag vom  21. November 1859 (Nr. 521 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
7. Besetzung der Erftaufseherstelle.

Nachdem zu Folge Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 5. dieses Monats eine vormalige Ausschreibung der erledigten

[Nächste Seite] Hafenmeisterstelle in öffentlichen Blättern stattgefunden, beschäftigt sich die Versammlung in der heutigen Sitzung mit Prüfung der in Folge der neuen Bekanntmachung sowie der früheren Bekanntmachung eingegangenen Bewerbungsgesuche. Nach längerer Berathung gab die Versammlung in Gemäßheit des § 53. No 6. der Stadtverordnung vom 15. Mai 1856 ihr Gutachten dahin ab, daß Funktionen eines Hafenmeisters, [1.Zusatz am Rande ≠] die die Verwaltung des Erft-Canales, Ermittelung und Feststellung der Erftgebühren sowie die zur Aufrechthaltung eines geregelten Geschäftsganges an der Erft nöthiger Anordnungen zum Gegenstande haben, dem civilversor- gungsberechtigten Gartenaufseher Koenen in Düsseldorf und zwar vorläufig auf sechsmonatliche Probezeit, die eventuell bis zu einem Jahre verlängert werden solle [2.Zusatz am Rande ≠ ] übertragen werden mögen. Zugleich sprach sich die Versammlung dahin aus, daß die Funktionen eines Erftaufsehers das heißt die mit der Hafenmeisterstelle verbundenen polizeilichen Funktionen, welche ohnehin nur von beschränkten Umfange seien, sowie auf die baulichen [3.Zusatz am Rande ≠ ] Funktionen ebenfalls dem q Koenen provisorische und zwar zunächst auch so lange mit zu übertragen seien, bis das Erftreglement modifizirt respective die gänzliche Trennung der polizeilichen Funktionen von den administrationen als nothwendig anerkannt werden. Die Versammlung ersucht den Vorsitzenden, behufs Anstellung des q Koenen als provisorischen Aufseher die Bestätigung der Königlichen Regierung in Gemäßheit des § 4. alien. 2 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. Merz 1850 einzuholen, sowie ferner behufs Einrichtung einer geeigneten Controlle in Betreff der richtigen Eintragung und Berechnung der Erftgebühren, die nöthigen Anordnungen treffen zu wollen.

[1.Zusatz.≠ ]das heißt die Funktionen

Zusatz genehmigt [gez.] Paul Kallen [gez.] Wilhelm Hubert Therkatz , Balth. H Derath, Weise [gez.] Michael Frings , Schmitz [gez.] Wilems. Ibels

2. Zusatz≠] und zwar gegen Stellung einer Caution von 250 Reichsthaler

Zusatz genehmigt [gez.] Paul Kallen [gez.] Wilhelm Hubert Therkatz Balth. H. Derath [gez.] MH? gez. HWL. [gez.] Michael Frings [gez.] Weise [gez.] Ibels

[3. Zusatz≠] Beaufsichtigung Durchstreichung eines Wortes nur

Zusatz genehmigt [gez.] Paul Kallen [gez.] Max Heinrich Schmitz [gez.] Balth. H. Derath [gez.] WHT. [gez.] HM [gez.] Weise [gez.] Ibels [gez.] Ridder