Band 50: Eintrag vom  03. September 1856 (Nr. 594 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender verliest die Verfügung Königlicher Regierung vom 13. diesen Monats, wodurch dieselbe die Beibehaltung des bisherigen Einzugsgeldes zur Höhe von 15 Thlr gestattet, sich jedoch für den eventuellen Fall eine Modifikation vorbehält. Dann sei nach ihrer näheren Entscheidung vom 28. Juli c. das Reglement dahin abzuändern, daß das von den nicht selbstständigen Personen als Haus- und Wirthschaftsbeamten nachträglich bei Erreichung ihrer Selbstständigkeit oder Gründung eines Hausstandes oder Gewerbes zu zahlende Einzugsgeld unter diesem Namen und nicht unter der Benennung Hausstandsgeld erhoben werde, da letzteres von allen Gemeindegliedern neben dem Eintrittsgelde eingezogen werden müsse, wenn es überhaupt eingeführt werden solle.

Es wurde demnach ein neues Reglement nach Inhalt dieser Bestimmung aufgestellt, und von der Versamm- lung vollzogen

actum ut supra