Der Pächter des Kaufhaussaales stellt den Antrag, daß die Stadt 1. Die Beflurung des Saales dort wo es nöthig, herstellen und denselben demnach öhlen lassen wolle, wornach er den Saal auf seine Kosten bohnen lassen würde; 2. Die Gasröhrenleitung bis auf die Commoditis leiten lassen, 3. aus dem Ertrage der verkauften Campfin-Kronleuchter und Lampen vom Kaufhause, für den Saal einige Dutzend anschaffen möge.
Die Versammlung erwidert hierauf, daß man bereit sei, die Herstellung der Beflurung des Saales sowie die Gasröhrenleitung bis auf die Commoditis ausführen zu lassen, wogegen die Stadt sich auf das öhlen des Saales und auf die Anschaffung von Stühlen nicht einlassen könne, zumal auch der erwähnte Verkauf der Campfin-Kronleuchter
[Nächste Seite] und Lampen nicht zu Stande gekommen sei.actum ut supra
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