Nachdem durch Rescript Königlicher Regierung entschieden worden, daß die Einziehung der Kosten der Unterhaltung von den hiesigen Nachbarschafts-Pumpen auf exekutivischem Wege von den Interessenten unzuläßig sei, genehmigt die Versammlung, daß ca. 20 Thlr. Kosten der Unterhaltung der Nachbarschafts-Pumpe auf der Rheinstraße, welche nicht eingezogen werden können, ausnahmsweise auf die Stadt-Kasse übernommen werden.
actum ut supra