Nachdem sich Gelegenheit gefunden, die nicht von der Steuer-Verwaltung benutzten Räume der städtischen Niederlage
[Nächste Seite] vermiethen zu können, beschließt die Versammlung, bei der Königl. Steuerbehörde zu beantragen, daß der Stadt der Keller & ein Theil der Niederlage und des Speichers derselben zur Verpachtung unter Vorbehalt zweimonatlicher Kündigung überlassen werden.actum ut supra