Gemäß der am 11.13. und 15. Mai courant über die vorgenommenen Wahlen der neuen Stadträthe und deren Stellvertreter für die hiesige Bürgermeisterei wurden gewählt.
[Nächste Seite]a., zu Stadträthen: aus der III. Klasse die Herren: 1., Laurenz Nauen 2., Balth. H. Derath 3., Adam Baehren. 4., Jos. Herbertz 5., Heinrich Rappenhoener. 6., Hub. Dürselen.
von der II. Classe die Herren: 1., Johann Baptist Ibels. 2., Adolph Linden. 3., Jacob LeHanne. 4., Adam Hesemann. 5., Conrad Rheindorf. 6., Ph. Kaufmann.
von der I. Classe: 1., Franz Melchers. 2., Heinrich Thywissen. 3., Franz Josten. 4., Peter Degreeff. 5., Carl Reistorff. 6., Franz Gerard Rottels
b., zu Stellvertretern: von der III. Classe: 1., Gerh. Schellens. 2., Wilhelm Cremer. 3., Joh. Quirin Tillmann.
von der II. Classe: 1., Max Heinr. Schmitz 2., Fried. Graeff 3., Theod. Flemming.
von der I. Classe: 1., Michael Frings. 2., Arn. Simons. 3., Jacob Esser.
der mit der Einführung der neuen GemeindeOrdnung vom 23. Juli 1845 im Kreise Neuss beauftragte Commissar und Königliche Landrath
[Nächste Seite] Hatte dieselben auf heute zur Versammlung eingeladen, zu welcher sich die Nebenbenannten persönlich einfanden.Derselbe machte den Anwesenden zunächst bekannt, daß die von den Meistbeerbten getroffenen. Welche seine Bestätigung erhalten, und daß sie sämmtlich Kraft der Gemeinde-Ordnung zur Vertretung der Stadt Neuss und zur Bildung des Stadtrathes in derselben berufen seien, zu dessen Einführung er sie heute versammelt habe.
Er erinnerte dieselben, wie sie wohl allen mit der gesammten Provinz die Gemeinde-Ordnung als einen Ausfluß des Königlichen Vertrauens und als ein freundliches Ereigniß begrüßt fühlten, an welches sich die schönsten Hoffnungen für die Zukunft knüpften, und wie der Gesetzgeber, indem er den Gemeinden die freie ≠ Wahl ihrer Vertreter verliehen, denselben eine früher eine schmerzlich entbehrte Selbstständigkeit eingeräumt habe, welche ganz geeignet sei, den Gemeinsinn zu beleben und dadurch die Wohlfahrt der Gemeinden zu befördern und zu erhöhen.
≠ Wahl
Der Kommissar bemerkte den Anwesenden, wie sie das Amt, welches sie nun anzutreten im Begriffe seien, mit Recht als ein doppelt Ehrenvolles betrachten könnten, da für dasselbe lediglich der Achtung und dem Vertrauen verdankten, welches die Wähler ihnen geschenkt hätten. Es sei ein Ehren-Amt im eigentlichen Sinn der Bedeutung, dessen Pflichten sie aber auf der andern Seite sich mit dem festen beharrlichen Entschlusse vergegenwärtigen würden, dem Amte überall wo es gelte, selbst mit Aufopferung des eigenen Interesse ihre ganze unausgesetzte Sorgfalt und Thätigkeit zu widmen.
Derselbe machte insbesondere darauf aufmerksam, wie das Gesetz den Gemeinderath mit der Vollmacht und Verpflichtung betraut habe, für die Gemeinde in ihren GemeindeAngelegenheiten nach Überzeugung verbindende Beschlüsse zu fassen, in welchen kurzen aber inhaltreichen Worten der ganze Begriff
[Nächste Seite] der Wirksamkeit liege, welches das Gesetzt von den Gemeinde-Vertretern erwartet. Es ermahnte sie offen und freimüthig in ihren Berathungen und Beschlüssen zu sein, vor allem aber eine Gewissenhaftigkeit der Überzeugnung zu bewahren, die nur das Gute will und kein Opfer scheut, wenn es die Erreichung desselben gilt, Rücksichten der Persönlichkeit keinen Einfluß über sich gewinnen zu lassen, und wie er dieß auch von der Versammlung nicht Anders erwarten könne, jede Äußerung der Leidenschaftlichkeit aus ihrer Mitte zu verbannen, vielmehr unter sich auf freundliches Vernehmen und Einigkeit zu halten, auf Ersparnisse am rechten Orte Bedacht zu sein, aber auch vor Ausgaben nicht zurückzuweichen, wodurch Gutes und Nützliches zu Stande gebracht wird, indem sie sich von dem Gedanken durchdrungen halten, daß es wie im Staate- und Privat Leben, sie auch im Gemeinde-Leben Ausgaben gibt, die als Ersparnisse zu betrachten sind, wenn deren Rentabilität gesichert, und wenn dadurch in materieller, geistiger und sittlicher Hinsicht überwiegende Vortheile erreicht werden, und empfahl derselbe diese Betrachtung ihrer wärmsten Fürsorge gerade jetzt, wo alle Orte von einiger Bedeutung danach streben, sich an den großartigen Verbindungs-Mitteln der Gegenwart zu betheiligen, und darin mit Recht eine sichere Stelle künftiger Wohlfahrt zu erblicken.Der Cammissar ersuchte alsdann die Versammlung noch, den anwesenden, von der Königlichen Regierung in seinem Amte bestätigten Herrn Bürgermeister Adam Breuer überall mit Rath zu umgeben, und ihn in seinen wohlgemeinten Bestrebungen in dem Wohl der Gemeinde mit ihrer Einsicht und Hülfe zu unterstützen, und erklärte demnach auf den Grund der vorher
[Nächste Seite]gegangenen Wahlhandlungen die vorgenannten Gemeinde-Vertreter und deren Stellverteter für installirt.
Endlich bemerkte derselbe noch, daß der Herr Bürgermeister Adam Breuer nach §. 73. der Gemeinde-Ordnung zugleich Gemeinde-Vor steher ist, in welcher Eigenschaft derselbe demnach ebenfalls eingeführt wurde.
Vor dem Schlusse der Versammlung wurde von dem Herrn Notar Graeff wie von sämmtlichen Stadtvertretern, mit Ausnahme des abwesenden Herrn Simons, eine unterzeichnete Eingabe vom 13. Juni courant übergeben, worin dieselben den Antrag stellen, zu allen stadträthlichen Sitzungen in der durch den §. 62. der GemeindeOrdnung vorgesshriebenen Weise, gleich den Stadtrathe selbst, eingeladen zu werden. Der unterzeichnete Landrath nahm Anstand, auf diesen Antrag zur Stelle Entscheidung zu treffen, gab jedoch die Erklärung, hierüber die Entscheidung der höhern Behörde einholen, und das Resultat demnach mittheilen zu wollen.
Worüber gegenwärtige Verhandlung aufgenommen, vorgelesen, und unterschrieben worden ist.
Actum utsupra