Dem Viehhändler Schönthal, welchem auf der hiesigen Wiese ein Stück Rindvieh einen Beinbruch erlitten, wodurch der genannte Eigenthümer ca. 20 Thalern Schaden gehabt, bewilligte die Stadtverordneten-Versammlung mir Rücksicht darauf, daß der p. Schönthal fast regelmäßig die hiesigen Weidviehmärkte mit Vieh bezieht, eine Gratifikation von 10 Thalern aus der Stadt-Kasse, wobei indessen alle und jede Consequenz für die Folge ausdrücklich ausgeschlossen sein soll, da keinerlei Entschädigungspflicht anerkannt wird.
actum ut supra