Mit Rücksicht auf die neue Gewerbegesetzgebung vom 21. Juni 1869 ist die hier bestehende Marktordnung für den Gemüse- und VictualienMarkt nicht mehr zutreffend und beschließt die Versammlung mit Bezugnahme auf § 66 l.s. außer den darin genannten Gegenständen noch Porzellan, Steingut, irdene und hölzerne Waaren zur Frequentirung des Wochenmarktes zuzulassen. - Der Vorsitzende wird demnach zur Aenderung der Marktordnung vom 5. September 1842 dem allegirten Gesetze entsprechend autorisirt.
a. u. s.