In Gemäßheit einer landräthlichen Verfügung gab der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe von einer Verhandlung des Kreistages vom 31. October courant Kenntniß, nach welcher letzterer von Gründung einer Kreis-Sparkasse absehen will, wenn 1. die städtische Sparkasse durch einen Zusatz zu ihrem Statut sämmtlichen Bewohnern des Kreises ein Recht zugestehe, an der städtischen Sparkasse Theil zu nehmen, und 2. die städtische Sparkassen-Administration in
[Nächste Seite] in den Landgemeinden des Kreises Filial-Rendanturen errichte, bei welchen der Sparkassen-Verkehr überhaupt mit gewissen Beschränkungen betrieben werden könne.Nach vorheriger Besprechung des Gegenstandes äußerte Gemeinderath ad 1 wie bereits früher dargethan worden, daß den Kreis-Einsassen der auswärtigen Gemeinden die Benutzung der städtischen Sparkasse von je her stets offen gestanden habe, und wie er bereit sei, diese Zulassung durch eine Bekanntmachung öffentlich anzeigen zu lassen, wodurch für die auswärtigen Kreis-Einsassen die Betheiligung an der Sparkassen-Benutzung mit den daran geknüpften Vortheilen ausgesprochen sei, ohne daß darüber eine besondre Bestimmung in das Statut aufgenommen werde, auf welche StatutErgänzung Gemeinderath übrigens nicht würde eingehen können; ad 2. wie er geneigt sei, obgleich eine eigentliche Nothwendigkeit nicht vorliege, in den entlegenen Gemeinden des Kreises als Zons, Nievenheim, Dormagen, Nettesheim, Rommerskirchen, eine zuverlässige und solide Person zu beauftragen, Beträge bis zu 25 Thlr, welche zu Einlegung in die Sparkasse angeboten werden, gegen Interimsbescheinigungen in Empfang zu nehmen resp. die Zurückerstattung von Ersparnissen zu vermitterln. In wie fern die Befugnisse dieser Spezial-Rendanturen angemessen zu erweitern wären, wurde von den im Verlauf der Zeit gemachten Erfahrungen abhaengen.
Gemeinderath erklärte sich ferner bereit, bei eventuell Aufhebung dieser Gestattung resp. dieser Einrichtung von Spezial-Rendanturen, hierüber ein Jahr vorher öffentliche Anzeige zu erlassen.
actum ut supra