Band 56: Eintrag vom  9. April 1872 (Nr. 470)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
6/ Sparkassen-Statut

Mitgetheilt wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 20. März curant I S. II No. 1302 wonach dieselbe Anstand nimmt, den Entwurf des neuen Sparkassen-Statuts mit den durch Beschluß vom 26. Februar curant vorgeschlagenen Abänderungen der höhern Genehmigung zu unterbreiten.

Die Versammlung beschließt hierauf die erforderlichen Abänderungen im Sinne des Ober-Präsidial-Erlasses vom 3. Januar curant vorzunehmen wie folgt:

1/ Zusatz zu §. 9 "Wenn jedoch der Betrag des einem und demselben Einleger gehörenden Guthabens einschließlich der Zinsen die Summe von 600 /:eventuell 400 Thlr:/ übersteigt, so ist die Sparkassen-Verwaltung verpflichtet, entweder diese Summe nach einer vorhergegangenen dreimonatlichen Kündigung baar zurückzuzahlen oder für Rechnung des Interessenten /:u.s.w. wie der §. 7 des Statuts vom 6. Mai/7. November 1839 vor dem Worte "Interessenten" bis zum Schlusse lautet:/ Im Falle die SparkassenVerwaltung die Einlagen zur baaren Zurückzahlung kündigen sollte, hört die Zinsenvergütung mit dem für den Zurückempfang bestimmten Tage auf."

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2/ der in §. 15 enthaltene Passus soll wie folgt gefaßt werden: "die Rückzahlung der Einlagen und der davon aufgewachsenen Zinsen erfolgt, wenn nicht nach der Bestimmung in §. 9 für die Einlagen ein geldwerthes Papier beschafft worden ist, stets in baarem Gelde. Ist dagegen ein solches Papier beschafft worden, so erfolgt die Rückzahlung in der Weise, daß außer der Aushändigung des geldwerthen Papiers noch die Differenz zwischen dem Ankaufspreise dieses Papiers und dem Gesammtguthaben des Einlegers in baarem Gelde gezahlt wird."

Nach dieser Fassung noch etwa nothwendig werdende andere Aenderungen in einzelnen Paragraphen werden dementsprechend ebenfalls genehmigt.

a. u. s.