5/ Antrag von Ulmer
Nachdem der Antrag von Ulmer-Erben um käufliche Ueberlassung eines städtischen Terrains vor dem Oberthore behufs Ermöglichung der Verlegung des abgebrannten Etablissements in der Spulgasse nach der Fabrik vor dem Oberthore von den beiden Commissionen einer Begutachtung unterworfen, wird dem Vorschlage derselben entsprochen mit Rücksicht darauf, daß nur durch möglichstes Entgegenkommen der Wünsche der Antragsteller der Wiederaufbau der feuergefährlichen Fabrik in der Spulgasse zu verhindern sein wird, folgender Beschluß gefaßt:
Die Stadt überläßt den Erben Ulmer käuflich das nach einer Zeichnung des Geometers Rappenhöner vom 5. des Monats ausgemessene Gemeindegrundstück vor dem Oberthore in einer Breite von 47 Fuß an der Straße, parallellaufend zum Erftarme und in einer Gesammtgröße von 109 Ruthen 40 Fuß unter folgenden Bedingungen:
1/ Verpflichten sich die Erben Ulmer die abgebrannte Fabrik in der Spulgasse nicht mehr als Kunstwollfabrik noch ein sonstiges feuergefährliches Etablissement dort aufzubauen;
2/ Verpflichten sich dieselben ferner den Rechtsnachfolgern gleiche Verbindlichkeit aufzuerlegen;
3/ Soll denselben nicht gestattet sein auf dem von der Stadt neu requiriten Terrain irgend ein Gebäude oder irgend einen Schuppen aufzuführen sondern dasselbe nur als Hof oder
[Nächste Seite]offenen Lagerraum zu benutzen; 4/ Wird Antragsteller verpflichtet das Grundstück mit einer Mauer von 5/ desgleichen in Verbindung mit der im nebenanliegenden Fabrikgebäude sich befindenden Dampfmaschine eine Dampfpumpe anzubringen, daß dieselbe bei Feuerausbruch möglichst benutzt werden kann; 6/ wird als Kaufpreis zwanzig Thaler pro Ruthe bestimmt. Hiernach wird der Bürgermeister zur Abschließung des notariellen Kaufvertrages autorisirt.
a. u. s.