Nachdem das Gymnasial-Kuratorium in Folge einer Anfrage des Ministers der geistlichen pp. Angelegenheiten, dahin gehend, welche Rechte die Stadt, für den Fall, daß das Gymnasium nicht auf den Staat übergehe, dem letzteren bei Gewährung eines Bedürfnißzuschusses einzuräumen gewillt sei, speciell ob die Besetzung der Directorenstelle sowie einzelner Oberlehrerstellen in diesem Falle von Seiten des Staats erfolgen solle, sich dafür ausgesprochen hatte, die Besetzung der Directorund der ersten Oberlehrerstelle dem Staate in der Voraussetzung zu überlassen, daß derselbe einen ausreichenden Bedürfnißzuschuß zur Durchführung des Normaletats gewährt, erklärte die Versammlung sich mit diesem Beschlusse einverstanden.