Band 56: Eintrag vom   (Nr. 953)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
10. Baupolizeiordnung.

Der Vorsitzende theilt mit, daß die Königliche Regierung anheimgestellt habe zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig sei, den im Baupolizeireglement von Düsseldorf vorhandenen §. betreffs des Beziehens der neuen Wohnungen erst 9 Monate nach Fertigstellung des Rohbaues und 2 Monate nach Vollendung des Plisterwerkes auch in das diesseitige neue Polizeireglement aufzunehmen. Die Versammlung spricht sich für die Aufnahme des §. aus.